Ja und Nein!

Unaufgeforderte, „kalte“ Werbeanrufe bei privaten Verbrauchskunden sind nach wie vor verboten. Gleiches gilt, wenn Werbemails, Werbefaxe und Werbebriefe an Privatpersonen ohne deren Zustimmung versendet werden. Es bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung des Adressaten, infolge dessen er künftigen Telefonanrufen und sonstigen Werbemaßnahmen zu Produkten oder Leistungen eines Unternehmens seine Zustimmung erteilt. Die Neukundengewinnung im sogenannten B2C-Segment lebt darum vor allem von Haustürgeschäften und natürlich von Empfehlungen. Es ist darum wichtig, sich bereits beim Erstkontakt mit dem potentiellen Käufer eine schriftliche Einverständniserklärung für weitere, an ihn gerichtete Marketingaktivitäten einzuholen, um ihn dann für künftige Akquise-Aktionen einbeziehen zu können.

Ruft man im B2B-Umfeld „kalt“ an, so reicht in der Tat lediglich ein wahrscheinliches Interesse des Angerufenen am Angebot des Anrufers aus, um nicht in etwaige, juristische Stolperfallen zu tappen. Es ist also wahrscheinlich, dass sich ein Steuerberater für Buchhaltungssoftware interessiert oder ein Werkzeugbau für neue Fertigungsmaschinen. Der Bundesgerichtshof bringt es auf den Punkt: „Aufgrund konkreter Umstände ist ein sachliches Interesse zu vermuten.“ Und das gilt fortwährend, auch für Folgeanrufe, solange der Angerufene nicht widerspricht. Aufgrund der neuen Datenschutzgesetzgebung wird B2B-Telefon-Akquise für den Vertrieb zudem immer wichtiger. Personenbezogene Werbeemails dürfen „kalt“ nämlich nicht mehr versendet werden. Mehr denn je bedarf es also der Werbeanrufe bei Unternehmen, nicht zuletzt, um sich das schriftiche Einverständnis für solche Postwerbemaßnahmen einzuholen. Natürlich darf der Angerufene dabei nicht belästigt werden.

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